Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma polycomp-cib GmbH
Stand 01.02.2020

I. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit dem Kunden. Einkaufsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Annahme des Angebotes bzw. der Auftragserteilung durch unseren Kunden als vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen gelten unabhängig von der Art des Vertragsschlusses.

II. Vertragsschluss, technische Änderungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie etwaige Zusicherungen unserer Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung, wobei die Übermittlung per Telefax ausreichend ist.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen und Designentwürfen sowie an anderen Unterlagen behält sich polycomp-cib GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Driften nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass die Erstellung von DIN-Zeichnungen, Dokumentationen und Designentwürfen ausdrücklich Bestandteil des Auftrags an polycomp-cib GmbH sind. Die polycomp-cib GmbH ist verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne und Skizzen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugängig zu machen.

3. Verbindlich und für die Fertigung einschränkungslos freigegeben sind die den Bestellungen/dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Unterlagen, Zeichnungen. Dokumente und Designvorgaben des Kunden neuesten Datums.

4. Wird nach Auslieferung einer Serie einer bestimmten Produkttype für die nächste Serie vom Kunden eine Änderung verlangt, gilt dies als Neuversion und bedarf grundsätzlich eines neuen Angebotes von polycomp-cib GmbH.

5. Jede Veränderung der technischen Spezifikation auf Veranlassung des Kunden hat zur Folge, dass der ursprüngliche Vertragsschluss aufrecht erhalten bleibt und seitens polycomp-cib GmbH ein neues Angebot zu erfolgen hat, mit dem jedoch keinesfalls der ursprüngliche Auftrag aufgehoben oder eingeschränkt ist. Im Rahmen einer etwaigen Auftragserteilung aufgrund des modifizierten Angebotes bei technischen Veränderungen auf Wunsch des Kunden bedarf es bezüglich des Altauftrages einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, wenn dieser aufgehoben wird.

III. Preise
1. Alle Angebotspreise sind freibleibend und ab 01.01.2002 in Euro erstellt.

2. Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab jeweiliger Produktionsstätte von polycomp-cib GmbH einschließlich Verladung bei polycomp-cib GmbH, jedoch unversichert und ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen MwSt.

3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preise drei Monate ab Angebotsdatum gebunden.

IV. Bemusterung und Freigabe
Muster, Prototypen, Andrucke und Folienfreigabeteile sind nach Kundenvorgaben konstruierte und produzierte Sonderfertigungsprodukte. Diese sind vom Kunden, auf die bei der Auftragsvergabe der von polycomp-cib GmbH an den Kunden bestätigten kundenseitigen, technischen Anforderungen und geforderten Eigenschaften zu überprüfen und schriftlich für die folgenden Aufträge/Produktionen an polycomp-cib GmbH freizugeben. Die Schriftform für die Freigabe an polycomp-cib GmbH gilt insbesondere für Konstruktionen nach IP65 und höher, EX- und MIL-Normenanforderungen, sowie Produkten mit Cu-Beschichtung zur EMV-Abschirmung.

V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben. Bei Erstmustern beginnt die Lieferfrist nach technischer Auftragsklarheit und nach Zahlungseingang der Vorauskosten.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand die Produktionsstätte von polycomp-cib GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch polycomp-cib GmbH an den Kunden mitgeteilt ist, wobei hier das Datum der Anzeige der Versandbereitschaft maßgeblich ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von polycomp-cib GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von polycomp-cib GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind in wichtigen Fällen von polycomp-cib GmbH dem Kunden baldmöglichst mitzuteilen.

4. Gerät der Kunde. in Annahmeverzug, so ist polycomp-cib GmbH berechtigt, den Kunden nach einer angemessenen Vorankündigungsfrist vertragsgemäß zu beliefern. Stattdessen kann polycomp-cib GmbH nach eigener Wahl auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im letzteren Falle ist polycomp-cib GmbH berechtigt, ohne besonderen Nachweis 40 % des Auftragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden verbleibt der Gegenbeweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens.

5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von polycomp-cib GmbH entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, Unberührt von dieser Regelung bleiben die Rechte nach § VII und VIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert bzw. verweigert dieser tatsächlich oder konkludent die Annahme des Liefergegenstandes, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Darüberhinausgehender Schadensersatz, insbesondere Ersatz des Verzugsschadens, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

VI. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann. wenn Teillieferungen erfolgen oder polycomp-cib GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungs-kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch polycomp-cib GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch ist polycomp-cib GmbH verpflichtet, auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

5. polycomp-cib GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

VII. Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen und polycomp-cib GmbH Fehler sofort schriftlich bekannt zu geben. Geschieht dies nicht innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Versanddatum vom polycomp-cib GmbH Werk München, sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.

2. polycomp-cib GmbH leistet in der Weise Gewähr, dass nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen. Falls polycomp-cib GmbH hierzu nicht in der Lage oder bereit sein sollte, falls sich insbesondere die Nachbesserung oder Ersatzlieferung über angemessene Nachfristen hinaus aus Gründen, die polycomp-cib GmbH zu vertreten hat, verzögert oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehlschlagen sollte, so ist der Kunde berechtigt, eine entsprechende Minderung der Vergütung zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Schadensersatz
Eine Haftung seitens polycomp-cib GmbH für Schäden jeder Art – auch aufgrund positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsschluss und Delikts – ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht (Kardinalpflicht). In jedem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sollte der vorhersehbare Schaden über dem Auftragswert liegen. so ist unsere Haftung auf den Auftragswert begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig von polycomp-cib GmbH verursachte Schäden.

IX. Recht des Kunden auf Rücktritt/Ausschluss des Kündigungsrechts
1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn polycomp-cib GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von polycomp-cib GmbH. Kommt polycomp-cib GmbH mit der Lieferung in Verzug, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
2. Das Kündigungsrecht des Kunden aus § 649 Satz 1 BGB wird im Hinblick auf die vorliegende Sonderanfertigungsproblematik in Verbindung mit dem technischen Vorlauf und der von polycomp-cib GmbH zu erbringenden Konstruktion, speziell abgestellt auf die Vorgaben des Kunden, hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

X. Konstruktionsänderungen von polycomp-cib GmbH und Toleranzenpolycomp-cib GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen im Sinne von fertigungstechnischen Optimierungen vorzunehmen. polycomp-cib GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Optimierungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Materialbedingte Toieranzen nach DIN für technische Werkstoffe bleiben vorbehalten. Vom Kunden veranlasste Änderungen des Produkts sind kostenpflichtig.

XII. Zahlungsbedingungen
1. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorauskosten/Grundkosten sind nicht skontierungsfähig. Im Übrigen sind die Rechnungen für Serienlieferungen – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von 30 Tagen ohne Skonto zahlbar.

2. Maßgeblich für Zahlungsfristen ist die Wertstellung auf dem Konto von polycomp-cib GmbH. Dies gilt auch bei Scheckzahlungen.

3. Gerät der Kunde in Verzug. so ist polycomp-cib GmbH berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt die in Ziffer IV 7 vereinbarte Lagervergütung.

4. Mangels besonderer Vereinbarung sind die Zahlungen wie folgt zu leisten:
• die Kosten für das Erstmuster/Prototyp Vorauskosten/Grundkosten sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung und Rechnung beim Kunden
• bei Kundenerstaufträgen für Serienlieferungen 50 % des Auftragswertes sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die vertragsgegenständlichen Produkte versandbereit sind. Insbesondere bei negativer Bonitätsauskunft des Kunden gilt Vorauskasse ohne Abzug von Skonto vereinbart.
• der Restbetrag aus Anzahlungsrechnungen ist dann mit 30 Tage netto ab Rechnungsdatum fällig.
• Für den Kunden beschaffte Sondermaterialien (Farben. Materialien, Strukturen und Dimensionen sind grundsätzlich zu 100 % im Voraus und innerhalb 8 Tagen ab Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
• Werden diese vom Kunden bestellten und bezahlten Sondermaterialien vom Kunden nicht durch Produktionsaufträge abgenommen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung des Restwertbetrags, allenfalls hat er Anspruch auf Herausgabe des von ihm bezahlten noch nicht bearbeiteten Sondermaterials.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von polycomp-cib GmbH bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

XII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren und Teile bleiben Eigentum der polycomp-cib GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die polycomp-cib GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für polycomp-cib GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne polycomp-cib GmbH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von polycomp-cib GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 bis 6 auf polycomp-cib GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen polycomp-cib GmbH Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 zustehen, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, polycomp-cib GmbH widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von polycomp-cib GmbH ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und polycomp-cib GmbH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde polycomp-cib GmbH unverzüglich benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., ist polycomp-cib GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von polycomp-cib GmbH verpflichtet.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Abtretung
1. Erfüllungsort für die Lieferungen von polycomp-cib GmbH ist für die Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager von polycomp-cib GmbH.

2. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, München. polycomp-cib GmbH kann den Kunden auch an seinem Gerichtsort verklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen polycomp-cib GmbH und dem Kunden findet deutsches, unvereinheitlichtes Recht, insbesondere das BGB und das HGB Anwendung.

4. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.